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Pflegesachleistungen

Das Wort 'Sachleistung' verdeutlicht also nur, dass der Versicherte/Pflegebedürftige die Leistungen von der Pflegekasse direkt zur Verfügung gestellt bekommt und nicht diese erst selbst bezahlen muss. In diesem Sinne sind alle Leistungen der Pflegeversicherung (bis auf die Verhinderungspflege sowie der Entlastungsbetrag nach § 45b) und fast alle Leistungen der Krankenversicherung Sachleistungen.

 

Das Wort 'Sachleistung' bezeichnet aber nicht nur die Art der Abrechnung, sondern auch die konkreten Pflegeleistungen der Ambulanten Pflegedienste.

 

Die Leistungen über den Pflegedienst lassen sich in folgende Gruppen aufteilen (dabei folgen die Namen und Inhalte dem neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff ab 2017):

  • Körperbezogene Pflegemaßnahmen
    Leistungen zu den Bereichen Körperpflege (Waschen, Duschen, Baden, Kämmen, Zahnpflege sowie An- und Auskleiden), Ernährung (Mundgerechtes Zubereiten der Nahrung, Hilfe beim Essen und Trinken, ggfls. Sondenernährung; nicht Kochen), Mobilität (Positionswechsel im Bett, Umsetzen, Sitzen, Fortbewegen in der Wohnung und Treppensteigen; Leistung nur ausnahmsweise auch außerhalb der Wohnung), sowie Hilfen bei Ausscheidungen (Hilfen bei der Benutzung einer Toilette oder eines Toilettenstuhls, Bewältigen der Folgen einer Harn- und/oder Stuhlinkontinenz (Umgang mit Inkontinenzmaterialien).

  • Hilfen bei der Haushaltsführung
    Die Leistungen der Hilfen bei der Haushaltsführung sind nur für den Pflegebedürftigen gedacht, nicht jedoch für im Haushalt (mit-)lebende Partner oder Angehörige. Hierzu gehören neben dem Einkaufen ("Besorgen von Lebensmitteln und Verbrauchsgütern"), die Zubereitung von Mahlzeiten, Aufräum- und Reinigungsarbeiten, Wäschepflege, ab 2017 auch die Hilfen bei der Nutzung von Dienstleistungen, Umgang mit finanziellen Angelegenheiten und Hilfen beim Umgang mit Behördenangelegenheiten.

  • Pflegerische Betreuungsmaßnahmen
    Die Leistung umfasst Aktivitäten im häuslichen Umfeld, die dem Zweck der Kommunikation oder der Auftrechterhaltung sozialer Kontakte dienen sowie Unterstützung bei der Gestaltung des häuslichen Alltags. Leistungen sind beispielsweise Begleitung im Alltag (Spaziergänge, Begleitung zum Friedhof oder kulturellen, religiösen und Sportveranstaltungen, Behördengänge, Besuch von Freunden und Verwandten, Teilnahme an sonstigen Aktivitäten mit anderen Menschen), Beaufsichtigung (Anwesenheit um Sicherheit zu vermitteln, zur Verhinderung bzw. Reduzierung von Gefährdungen) und Hilfen bei der Durchführung bedürfnisgerechter Beschäftigung wie Hobbys und Spiele, der Versorgung von Haustieren, der Kontaktpflege zu Personen, der Einhaltung eines bedürfnisgerechten Tag-/Nacht-Rhythmus, der Entwicklung und Aufrechterhaltung einer Tagesstruktur, von in die Zukunft gerichteten Planungen, sowie Unterstützung bei emotionalen Problemlagen und kognitiv fördernde Maßnahmen

 

Pflegesachleistungsgrenzen ambulant:

Die Höhe der von der Pflegeversicherung finanzierten Sachleistungen (also der körperbezogenen Pflegemaßnahmen, der pflegerischen Betreuungsmaßnahmen und der Hilfen bei der Haushaltsführung) richtet sich nach dem jeweiligen Pflegegrad.


Pflegegrad Sachleistungsbetrag
Pflegegrad 1 kein Anspruch
Pflegegrad 2 689.- Euro
Pflegegrad 3 1.289 Euro
Pflegegrad 4 1.612 Euro
Pflegegrad 5 1.995 Euro

Der Leistungsanspruch besteht pro Monat. Das ist gerade dann von Vorteil, wenn die Pflege im laufenden Monat beginnt, beispielsweise nach einem Krankenhausaufenthalt, aber auch nach dem Ende der Kurzzeitpflege:

 

Beispiel: Der Pflegebedürftige (Pflegegrad 4) ist vom 1. bis 20. des Monats im Krankenhaus, danach kommt er wieder nach Hause. Für den Restmonat (hier 10 Tage) steht Zuhause dann weiterhin die volle Sachleistung von 1.612,- € zur Verfügung.

 

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